Allgemein: Nachstehende Bedingungen gelten, für Verkäufe sämtlicher von mir gelieferten Waren. Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Einkaufsbedingungen meiner Geschäftskunden wiederspreche ich hiermit ausdrücklich.
Angebot und Abschluss: Meine Waren sind eine Aufforderung für Sie mir ein Angebot zu erteilen. Ihr Angebot nehme ich mit schriftlicher Bestätigung an. Als schriftliche Bestätigung gelten meine Versandanzeigen Lieferschein und Rechnung.
Preise: Die Lieferung erfolgt ab Lager einschließlich Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %.
Zahlungskonditionen: Die Zahlung hat spätestens zu dem vereinbarten und auf der Rechnung besonders vermerkten Fälligkeitstermin zu erfolgen. Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungen sind ausgeschlossen. Wechsel gelten nicht als Barzahlung. Bei Zahlungsverzug, der nach Ablauf von 30 Tagen ohne Mahnung eintritt, werden Zinsen und Mahngebühren in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz als Mindestschaden berechnet. Die Vornahme nicht vereinbarter Abzüge sowie Nebenabsprachen bzgl. der Zahlungskonditionen bedürfen der Schriftform.
Lieferung und Versand:
Angaben über Liefertermine sind annähernd und unverbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt sind. Teillieferungen sowie fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen in vertretbarem Umfang sind zulässig und zu bezahlen. Ereignisse höherer Gewalt, bei mir oder meinem Vorlieferant berechtigen mich, für die Dauer und den Umfang der Behinderung, Lieferungen auszusetzen oder nach meiner Wahl durch Mitteilung an den Käufer unter Ausschuss jeglicher Ansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschl. der künftigen entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Die Vereinbarung, Umbildung oder Vermischung von Vorbehaltswaren wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen ohne ihn zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehalts-ware zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit. der Verarbeitung zu. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich für den Verkäufer. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware mit der Maßgabe, dass bei einem eventuellen Erlöschen des Eigentum Vorbehalts, Käufer und Verkäufer sich jetzt schon darüber einig sind, dass das Eigentum an den Sachen mit der Vereinbarung an den Verkäufer übergehen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Es ist dem Käufer untersagt, mit einem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Verkäufers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Der Käufer darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Verkäufer zunichte machen oder beeinträchtigen.
Mängelrüge: Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche
Hans-Jürgen Hermes Saarbrücken, 01.01.2010
|